Ein Zahlungsverzug liegt dann vor, wenn ein Schuldner seine Schulden trotz Fälligkeit und Mahnung nicht begleicht (siehe § 286 Abs. 1 BGB). Der Eintritt eines Zahlungsverzugs setzt also grundsätzlich eine Mahnung voraus.
Es gibt aber Fälle, in denen ein Zahlungsverzug auch ohne Mahnung eintritt. Diese Fälle sind gesetzlich geregelt (und zwar in § 286 Abs. 2 BGB). Die Erhebung einer Zahlungsklage oder die Zustellung eines Mahnbescheids im (gerichtlichen) Mahnverfahren stehen dabei einer Mahnung gleich.
Ein Schuldner kommt auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug, wenn für die Zahlung eine Zeit unmittelbar oder mittelbar nach dem Kalender bestimmt ist (durch Vertrag, Gesetz oder Urteil). Es genügen also Fälligkeitsvereinbarungen, die der Schuldner eindeutig aus dem Kalender entnehmen kann (zum Beispiel „5. April 20XX“, „42. Kalenderwoche“, „Mitte des Monats X“).
Ansonsten bestimmt das Gesetz, dass ein Schuldner spätestens dann in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung bezahlt. Der Gläubiger kann den Schuldner auch schon vor Ablauf der 30-Tage-Frist in Verzug setzen, hierzu bedarf es jedoch einer Mahnung.