Importiert ein Unternehmen steuerpflichtige Waren, müsste es normalerweise bereits bei der Zollabfertigung Zoll zahlen. Zu diesem Zeitpunkt hat das Unternehmen jedoch die importierte Ware noch gar nicht verkauft - und demnach auch noch keine Einnahmen, aus denen es den Zoll bezahlen könnte. Deshalb können Finanzbehörden Zollansprüche ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung des Zolls bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. In der Regel wird diese Stundung aber nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt. Eine solche Sicherheitsleistung ist die Zollbürgschaft. Ein Bürge übernimmt die Haftung für die ordnungsgemäße Zahlung gestundeter Zölle durch den Steuerpflichtigen. Zollbürgschaften sind damit eine Unterart der Steuerbürgschaften.
Euler Hermes ist seit 1917 zugelassener Zoll- und Steuerbürge und kann mit seiner Erfahrung alle üblichen Zollverfahren verlässlich begleiten. Euler Hermes fungiert als unabhängiger Bürge und wird wie eine Bank anerkannt. Euler Hermes ist in der EU zugelassen und in Deutschland sowie weltweit als Bürge anerkannt.
Grundsätzlich bestimmt der Zoll den Umfang und die Art der Absicherung und geht entsprechend auf die Firmen zu. Die vom Zoll verlangten Sicherheiten können dann durch Euler Hermes als zugelassenem Zoll- und Steuerbürgen gestellt werden. Die Bürgschaften werden von uns auf der Internetplattform des Zolls erstellt und laufen per Kurier über das uns überwachende Hauptzollamt Hamburg an das zuständige Zollamt des Kunden.
Folgende Sicherungszwecke beim Zoll gibt es (und werden durch Euler Hermes als Zollbürge bedient) - ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
- Sicherheitsleistung als Steuerlagerinhaber für aus dem Steuerlager durch Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtiger Waren
- Sicherheitsleistung für Einfuhrabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG, für die laufender Zahlungsaufschub beantragt worden ist
- Sicherheitsleistung als Steuerlagerinhaber (Versender)/registrierter Versender für die Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet/für die unmittelbare Ausfuhr verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet
- Sicherheitsleistung für Einfuhrabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG, die im vereinfachten Anmeldeverfahren – VAV – oder im Anschreibeverfahren – ASV – entstehen
- Sicherheitsleistung für Einfuhrabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG, die im Rahmen der Abgabe einer unvollständigen Zollanmeldung – UZA – entstehen
- Sicherheitsleistung für Einfuhrabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG für Waren, die bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorzeitig überlassenworden sind
- Sicherheitsleistung als Steuerlagerinhaber (Versender)/registrierter Versender für die Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten/für die Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung über andere Mitgliedstaaten
- Sicherheitsleistung für Einfuhrabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG, die während eines Zolllagerverfahrens (Typ A,C unverschlossen, D oder E) oder im An-schluss an ein Zolllagerverfahren der Typen C (nicht verschlossen), D oder E durch Überführung in den freien Verkehr entstehen
- Sicherheitsleistung für Einfuhrabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG für Waren, die in einem aktiven Veredelungsverkehr überführt worden sind
- Sicherheitsleistung für Einfuhrabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG für Waren, die in einem Umwandlungsverfahren überführt worden sind
- Sicherheitsleistung für Einfuhrabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG für Waren, die in die vorübergehende Verwendung überführt worden sind
- Sicherheitsleistung für Einfuhrabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG für Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung überführt wor-den sind
- Sicherheitsleistung für Einfuhrabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG für Waren, die während der vorübergehenden Verwahrung von Nicht-Unionswaren entstehen können
- Sicherheitsleistung für Einfuhrabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG, die im Zeitpunkt der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zu erheben waren, ggf. aber endgültig für die Waren zu erheben sein werden
- Sicherheitsleistung als registrierter Empfänger für die durch Entnahme verbrauchs-steuerpflichtigen Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb entstehende Steuer
- Sicherheitsleistung für durch den Bezug, das Inbesitzhalten, die Verwendung ver-brauchssteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlichen/zollrechtlichen freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten entstehende Steuer
- Sicherheitsleistung als Beauftragter für die durch die Lieferung verbrauchssteuer-pflichtiger Waren des steuerrechtlichen/zollrechtlichen freien Verkehrs anderer Mit-gliedstaaten in das Steuergebiet im Versandhandel entstehende Steuer
- Sicherheitsleistung Tabaksteuern, Tabaksteuerzeichenschulden und Gebühren für be-zogene Tabaksteuerzeichen nach § 17 bzw. § 32 Abs. 4 Tabaksteuergesetz
- Sicherheitsleistung für das Unionsversandverfahren (ehemals GVV – Gemeinschaftli-ches/gemeinsames) (Anm.: Das Unionsversandverfahren ist ein europäisches Abkommen, das den Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union und assoziierten Ländern regelt. Das Unionsversandverfahren ermöglicht die Beförderung von Waren ohne aufeinanderfolgende einzelstaatliche Zollverfahren. Weitere Infos auch hier: Unterschied zwischen Unionsversandverfahren und gemeinsamen Versandverfahren (offizielle Seite des Zolls))